§ 93 HVwVfG - Niederschrift
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
- Amtliche Abkürzung
- HVwVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-18
1Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
- 1.
den Ort und den Tag der Sitzung,
- 2.
die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,
- 3.
den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
- 4.
die gefassten Beschlüsse,
- 5.
das Ergebnis von Wahlen.
3Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.