AbfG LSA,ST - Abfallgesetz LSA

Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).

Bibliographie

Titel
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Amtliche Abkürzung
AbfG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2129.11

In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2010 (GVBl. LSA S. 44)

Zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 610)

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Grundsätze der Abfallwirtschaft
Ziel des Gesetzes1
Pflichten öffentlicher Stellen2
Teil 2
Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger3
Entsorgungssatzung4
Ausschluss von Abfällen5
Gebührensatzung6
Informationsmaßnahmen7
Abfallwirtschaftskonzept8
Abfallbilanz9
Schadstoffhaltige Kleinmengen10
Verbotswidrig abgelagerte Abfälle auf Grundstücken im Wald oder der übrigen freien Landschaft11
Verbotswidrig abgelagerte Abfälle auf anderen Grundstücken11a
Vorrang anderer Pflichten11b
Teil 3
Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen
(weggefallen)12
Andienungsstellen für gefährliche Abfälle13
Andienung und Zuweisung von gefährlichen Abfällen14
Kostenerhebung15
Teil 4
Planung der Abfallwirtschaft
Abfallwirtschaftspläne16
Verbindlichkeitserklärung von Abfallwirtschaftsplänen17
(weggefallen)18
(weggefallen)19
Teil 5
Abfallbeseitigungsanlagen und Überwachung
Entschädigung für Vermögensnachteile bei Flächenerkundungen20
Veränderungssperre21
Enteignung22
Genehmigung und Überwachung von Deponien23
Kosten für Genehmigung und Überwachung24
Eigenüberwachung25
(weggefallen)26
Teil 6
Altlasten
(weggefallen)27
(weggefallen)28
(weggefallen)29
Teil 7
Behörden, Zuständigkeiten
Abfallbehörden, technische Fachbehörden30
Aufgaben der Abfallbehörden31
Sachliche Zuständigkeit32
Örtliche Zuständigkeit33
Teil 8
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten34
(weggefallen)35
Sprachliche Gleichstellung36
Inkrafttreten, Außerkrafttreten37

§§ 1 - 2, Teil 1 - Grundsätze der Abfallwirtschaft

§ 1 AbfG LSA - Ziel des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Amtliche Abkürzung
AbfG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2129.11

(1) Ziel des Gesetzes ist es, im Einklang mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz die abfallarme Kreislaufwirtschaft zu fördern und die umweltverträgliche Abfallbeseitigung zu sichern. Dazu gehört insbesondere

  1. 1.

    die Entstehung von Abfällen in ihrer Menge so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung),

  2. 2.

    die Schädlichkeit von Abfällen soweit wie möglich zu vermeiden oder zu vermindern (Schadstoffverminderung),

  3. 3.

    nicht vermiedene Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen (Abfallverwertung),

  4. 4.

    nicht verwertete Abfälle so zu behandeln, dass anfallende Energie oder Abfälle soweit wie möglich genutzt werden können (Abfallbehandlung),

  5. 5.

    nicht verwertbare oder nicht weiter zu behandelnde Abfälle gemeinwohlverträglich zu beseitigen (Abfallbeseitigung),

  6. 6.

    nicht verwertbare Abfälle in geeigneten Anlagen möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes zu beseitigen und

  7. 7.

    die Einhaltung des Standes der Technik bei Maßnahmen der Abfallvermeidung, Abfallverwertung und Abfallbeseitigung.

(2) Jede einzelne Person hat durch ihr Verhalten dazu beizutragen, dass die Ziele der Kreislaufwirtschaft verwirklicht werden und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

§ 2 AbfG LSA - Pflichten öffentlicher Stellen

Bibliographie

Titel
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Amtliche Abkürzung
AbfG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2129.11

(1) Land, Gemeinden, Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren Erzeugnisse zu bevorzugen, die

  1. 1.

    aus Abfällen hergestellt sind,

  2. 2.

    in rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,

  3. 3.

    aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,

  4. 4.

    sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen,

  5. 5.

    im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder

  6. 6.

    sich in besonderem Maße zur Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung eignen,

sofern keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Arbeitsabläufe und sonstige Handlungen sind so zu organisieren, dass die in § 1 Abs. 1 genannten Ziele der Kreislaufwirtschaft erreicht werden, insbesondere durch

  1. 1.

    Maßnahmen zur Abfallvermeidung und

  2. 2.

    die Getrennthaltung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit sie für eine schadlose und der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung oder für eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle erforderlich ist.

(3) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Dritte, denen sie ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen, auf die Einhaltung der Vorgaben in den Absätzen 1 und 2 vertraglich zu verpflichten. Bei Sondernutzungen von Straßen im Sinne des § 18 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ist die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Auflagen zu den Sondernutzungserlaubnissen sicherzustellen.

(4) Die nach Absatz 1 Verpflichteten wirken darauf hin, dass Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 beachten.

§§ 3 - 11b, Teil 2 - Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger