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§ 34 AbfG LSA - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Amtliche Abkürzung
AbfG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2129.11

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Verordnung nach § 13 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die obere Abfallbehörde, in deren Bezirk Andienungspflichtige ihre Niederlassung haben.