§ 8 AbfG LSA - Abfallwirtschaftskonzept
Bibliographie
- Titel
- Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- AbfG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2129.11
(1) Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt unter Berücksichtigung der Abfallwirtschaftspläne für sein Gebiet ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 21 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf. Es ist mindestens alle sechs Jahre fortzuschreiben. Die zuständige Behörde kann die Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt verlangen, wenn die Abfallwirtschaftsplanung dies erforderlich macht.
(2) Das Abfallwirtschaftskonzept gibt eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung. Es enthält mindestens
- 1.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der in dem Entsorgungsgebiet anfallenden Abfälle,
- 2.
Darstellung und Begründung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen,
- 3.
die begründete Festlegung der Abfälle, die durch Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind,
- 4.
den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit,
- 5.
Angaben über die zeitliche Abfolge geplanter Maßnahmen und die geschätzten Bau- und Betriebskosten der zur Abfallentsorgung im jeweiligen Gebiet notwendigen Abfallentsorgungsanlagen.
(3) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten der Form und des Inhalts durch Verordnung zu regeln.
(4) Bei der Aufstellung, wesentlicher Änderung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts sind die kreisangehörigen Gemeinden und die obere Abfallbehörde zu beteiligen. Verbänden, Kammern und Organisationen, deren Aufgaben oder satzungsgemäßen Interessen durch das Abfallwirtschaftskonzept berührt werden, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Anregungen und Bedenken sind mit ihnen zu erörtern.
(5) Das Abfallwirtschaftskonzept und seine Fortschreibungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses des Stadtrates, des Kreistages oder des entsprechenden Vertretungsorgans des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Es ist der oberen Abfallbehörde vorzulegen und der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen.