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§ 33 AbfG LSA - Örtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Amtliche Abkürzung
AbfG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2129.11

(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet oder Bezirk die Anlage zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen ihren Standort oder Einsatzort hat, oder, wenn eine Anlage nicht Gegenstand der Entscheidung ist, die Verwertung oder Beseitigung durchgeführt wird. Für die Entscheidung über die Erfüllung der Entsorgungspflicht nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die damit zusammenhängenden Entscheidungen ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet oder Bezirk die zu verwertenden oder zu beseitigenden Abfälle anfallen.

(2) Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Abfallbehörde die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.