§ 4 StiftG LSA - Stiftungsverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- StiftG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 40.18
(1) Die Stiftungsbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erfasst alle rechtsfähigen Stiftungen nach § 2 in einem elektronischen Stiftungsverzeichnis. Stiftungen nach § 2 Abs. 5 werden auf Antrag im Stiftungsverzeichnis aufgenommen. Das Verzeichnis kann von jedermann eingesehen werden und ist zum Abruf im Internet bereitzustellen.
(2) Das Stiftungsverzeichnis enthält folgende Angaben:
- 1.
den Namen und den Sitz der Stiftung,
- 2.
die Anschrift der Geschäftsstelle der Stiftung,
- 3.
das vertretungsberechtigte Organ,
- 4.
den Zweck der Stiftung,
- 5.
die Rechtsnatur der Stiftung und
- 6.
den Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung.
(3) Die Stiftungen haben der Stiftungsbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 die Angaben nach Absatz 2 unverzüglich mitzuteilen.
(4) Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
(5) Die Stiftungsbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 stellt auf Antrag der Stiftung nach § 2 Abs. 1 eine Bescheinigung über die angezeigte Vertretungsbefugnis aus. Einem Dritten kann diese Bescheinigung erstellt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.