§ 7a StiftG LSA - Altersgrenzen
Bibliographie
- Titel
- Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- StiftG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 40.18
Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs müssen am Tag ihrer Berufung das 21. Lebensjahr vollendet, dürfen aber noch nicht die Altersgrenze nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht haben. Eine Berufung endet spätestens mit Vollendung des 72. Lebensjahres.