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  • ab 23.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 12 StiftG LSA - Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts

Bibliographie

Titel
Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Amtliche Abkürzung
StiftG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
40.18

Eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts bedarf zur Erlangung der Rechtsfähigkeit der Genehmigung durch das für Kirchenangelegenheiten einschließlich Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium. Die Staatskirchenverträge und das jeweilige kirchliche Recht finden Anwendung.