§ 13 StiftG LSA - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- StiftG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 40.18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 5 Abs. 1 die Zusammensetzung der Organe, die zur Vertretung Befugten nebst deren ladungsfähigen Anschriften und Änderungen nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
- 2.
entgegen § 5 Abs. 2 auf Verlangen Auskünfte nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Geschäfts- und Kassenbücher, Akten und sonstige Unterlagen nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme vorlegt,
- 3.
entgegen § 5 Abs. 3 den Rechnungsabschluss nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vorlegt,
- 4.
entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 eine beanstandete Maßnahme vollzieht oder
- 5.
gegen eine vollziehbare Untersagung der Geschäftstätigkeit nach § 6 Abs. 8 Satz 1 verstößt.
(2) Absatz 1 findet auf kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts und auf Stiftungen des öffentlichen Rechts keine Anwendung.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Stiftungsbehörde.