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§ 9a ArchIngKG - Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigte Ingenieure

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

(1) Wer in Schleswig-Holstein weder seine Hauptwohnung, die Hauptniederlassung noch seine überwiegende Beschäftigung hat, darf als bauvorlageberechtigte Ingenieurin oder als bauvorlageberechtigter Ingenieur tätig sein, wenn

  1. 1.

    sie oder er in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen oder bauvorlageberechtigten Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen ist oder

  2. 2.

    die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachweist und keine sonstigen Versagungsgründe bestehen, die zur Ablehnung eines Antrages auf Eintragung führen können oder

  3. 3.

    wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation entsprechend den Bestimmungen des BQFG-SH durch die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein festgestellt worden ist.

(2) § 5a Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.