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§ 16 ArchIngKG - Rechtsform, Siegelführung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

(1) Die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt die Bezeichnung "Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein".

(2) Die Kammer ist berechtigt, das kleine Landessiegel mit der Inschrift "Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein" zu führen.