§ 16 ArchIngKG - Rechtsform, Siegelführung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-7
(1) Die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt die Bezeichnung "Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein".
(2) Die Kammer ist berechtigt, das kleine Landessiegel mit der Inschrift "Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein" zu führen.