MinG,SH - Landesministergesetz

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
MinG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1103-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 515)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 846) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Allgemeines1
I. Abschnitt
Amtsverhältnis
Beginn des Amtsverhältnisses2
Beamtinnen und Beamte als Landesministerinnen und Landesminister3
Amtsverschwiegenheit4
Geltung anderer Bestimmungen5
Beendigung des Amtsverhältnisses6
II. Abschnitt
Amtsbezüge
Laufende Bezüge7
Sonstige Bezüge8
Tätigkeit nach Beendigung des Amtsverhältnisses8a
III. Abschnitt
Versorgung
Allgemeines9
Übergangsgeld10
Ruhegehalt11
Unfallfürsorge12
Hinterbliebenenbezüge13
IV. Abschnitt
Zusammentreffen von Bezügen
Zusammentreffen von Übergangsgeld mit anderen Einkommen14
Zusammentreffen von Ruhegehalt mit anderen Einkommen15
V. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsregelung aus Anlass der Übernahme des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 16
Übergangsregelung aus Anlass der Anhebung der Altersgrenzen und der Neustaffelung der Versorgungssätze16a
Rechtsweg 17
(In-Kraft-Treten)18

Artikels 2 Satz 2 des Gesetzes vom 9. November 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 846) gilt:

"Es gilt nicht für Mitglieder der Landesregierung, die vor Beginn der 19. Wahlperiode in ihre Ämter gewählt oder berufen worden sind."

§ 1

§ 1 MinG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
MinG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Dieses Gesetz regelt das Amtsverhältnis, die Amtsbezüge und die Versorgung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, der Landesministerinnen und Landesminister und ihrer Hinterbliebenen.

(2) Die Vorschriften für die Landesministerinnen und Landesminister gelten auch für die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten, soweit nichts Besonderes bestimmt ist.

§§ 2 - 6, I. Abschnitt - Amtsverhältnis

§ 2 MinG - Beginn des Amtsverhältnisses

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
MinG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Das Amtsverhältnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten beginnt mit der Annahme der Wahl gegenüber dem Landtag.

(2) Das Amtsverhältnis einer Landesministerin oder eines Landesministers beginnt mit der Aushändigung der von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vollzogenen Berufungsurkunde, in der der übertragene Geschäftsbereich bezeichnet sein soll. Eine Berufung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.