§ 16a MinG - Übergangsregelung aus Anlass der Anhebung der Altersgrenzen und der Neustaffelung der Versorgungssätze
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- MinG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) § 11 Abs. 3 und 5 Satz 2 findet in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung nur für danach in die Landesregierung eintretende Landesministerinnen und Landesminister Anwendung, sofern sie bis dahin nicht einer Landesregierung im Geltungsbereich des Landesministergesetzes angehört haben. § 11 Abs. 1 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Angabe "62. Lebensjahr" für ehemalige Ministerinnen und Minister, die vor dem 1. August 2014 das 55. Lebensjahr vollenden, die Angabe "57. Lebensjahr" und für ehemalige Ministerinnen und Minister, die nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. August 2016 das 55. Lebensjahr vollenden, die Angabe "59. Lebensjahr" tritt.
(2) § 11 Abs. 1, 4 und 5 Satz 1 findet in der bis zum 1. Januar 2011 geltenden Fassung Anwendung für zum 1. Januar 2011 ausgeschiedene Landesministerinnen und Landesminister, sofern sie bereits Ruhegehalt erhalten oder innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem 28. Dezember 2010 Ruhegehalt nach den bis zum 1. Januar 2011 bestehenden Vorschriften des Gesetzes erhalten würden.