§ 3 MinG - Beamtinnen und Beamte als Landesministerinnen und Landesminister
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- MinG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Landesministerin oder Landesminister, so ruhen für die Dauer dieser Tätigkeit die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis.
(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so tritt die Beamtin oder der Beamte, wenn ihr oder ihm nicht innerhalb dreier Monate mit ihrem oder seinem Einverständnis ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist als Beamtin oder Beamter in den Ruhestand und erhält das Ruhegehalt, das sie oder er in dem früheren Amt erdient hätte, wenn sie oder er bis zum Ausscheiden aus der Landesregierung darin verblieben wäre.
(3) Ist ein anderer Dienstherr zur Zahlung der Versorgungsbezüge verpflichtet, so erstattet ihm das Land den Teil der Versorgungsbezüge, der dem Verhältnis der Amtszeit als Landesministerin oder Landesminister zu der bei diesem Dienstherrn im Beamtenverhältnis abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit entspricht. Bei der Berechnung werden nur volle Jahre berücksichtigt.