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§ 12 MinG - Unfallfürsorge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
MinG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Wird eine Landesministerin oder ein Landesminister durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr oder ihm und ihren oder seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfälle aus Anlass einer im Interesse des Landes erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen gelten als Dienstunfälle. Die Unfallfürsorge besteht in

  1. a)
    dem Heilverfahren für die Verletzte oder den Verletzten,
  2. b)
    dem Ruhegehalt, wenn die Landesministerin oder der Landesminister dienstunfähig geworden ist und ihr oder sein Amtsverhältnis deswegen endet,
  3. c)
    der Hinterbliebenenversorgung, wenn die Landesministerin oder der Landesminister infolge Unfalls verstorben ist,

falls nicht höhere Bezüge nach § 10 zustehen.

(2) Die Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. In diesen Fällen kann die Landesregierung beim Vorliegen besonderer Umstände eine Versorgung bis zur gesetzlichen Höhe bewilligen.