§ 4 MinG - Amtsverschwiegenheit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- MinG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Eine Landesministerin oder ein Landesminister ist auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Amtsverschwiegenheit über solche ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben oder von der Landesregierung beschlossen worden ist. Sie oder er darf ohne Genehmigung der Landesregierung über geheimzuhaltende Angelegenheiten keine Erklärung abgeben.
(2) Eine Landesministerin oder ein Landesminister darf auch nach Beendigung des Amtsverhältnisses als Zeugin oder Zeuge oder Sachverständige oder Sachverständiger nicht vernommen werden, wenn die Landesregierung erklärt, dass die Vernehmung den öffentlichen oder dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
(3) Eine Landesministerin oder ein Landesminister ist an ihrem oder seinem Amtssitz oder Aufenthaltsort zu vernehmen. Die Landesregierung kann Ausnahmen genehmigen.