LKHG,BW - Landeskrankenhausgesetz

Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Amtliche Abkürzung
LKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2120-2

In der Fassung vom 29. November 2007 (GBl. 2008 S. 13)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2024 (GBl. 2024 Nr. 68)

Inhaltsübersicht§§
1. Abschnitt:
Krankenhausversorgung
Grundsatz1
Geltungsbereich2
Trägerschaft2a
Pflichtträgerschaft3
Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander und mit anderen Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens3a
2. Abschnitt:
Krankenhausplan, Landeskrankenhausausschuss
Krankenhausplan4
Gegenstand des Krankenhausplans5
Inhalt des Krankenhausplans6
Umsetzung und Anpassung des Krankenhausplans7
Auskunftspflicht, Statistik8
Landeskrankenhausausschuss9
3. Abschnitt:
Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, Investitionsvertrag
Grundsatz10
Investitionsprogramme11
Einzelförderung von Investitionen12
Umfang der Einzelförderung13
Bewilligung der Einzelförderung14
Pauschalförderung15
Rechtsverordnung über die Pauschalförderung16
Förderung von Nutzungsentgelten17
Förderung von Anlauf- und Umstellungskosten sowie von Grundstückskosten18
Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen19
Ausgleich für Eigenmittel20
Förderung bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern21
Pflichten des Krankenhauses, Nebenbestimmungen22
Zweckbindung und Erstattung der Fördermittel23
Geltendmachung und Verzinsung des Erstattungsanspruchs24
Trägerwechsel25
Überwachung der Verwendung der Fördermittel26
(aufgehoben)27
4. Abschnitt:
Pflichten und Organisation des Krankenhauses
Aufnahme in ein Krankenhaus28
Aufnahme- und Dienstbereitschaft29
Stationäre Versorgung des Patienten30
Krankenhaushygiene30a
Transplantationsbeauftragte30b
Sozialer Krankenhausdienst31
Räumlich mit Plankrankenhäusern verbundene Krankenhäuser32
(aufgehoben)33
5. Abschnitt:
Finanzielle Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter
Grundsatz34
Abzuführende Beträge35
Verteilung der angesammelten Mittel36
Universitätsklinika37
Andere Beteiligungsformen37a
6. Abschnitt:
Sonstiges
Eigenständigkeit, Rechtsform und Wirtschaftlichkeit von Krankenhäusern38
Überprüfung39
Anordnung zum Betrieb eines Krankenhauses40
(aufgehoben)41
Gebührenfreiheit42
Verordnungsermächtigung42a
7. Abschnitt:
Datenschutz
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen43
(weggefallen)44
Zulässigkeit der Verarbeitung45
Zulässigkeit der Übermittlung46
Weitere Voraussetzungen und Art der Übermittlung47
(weggefallen)48
Befugtes Offenbaren49
(weggefallen)50
(weggefallen)51
8. Abschnitt:
Übergangs- und Schlussvorschriften
(aufgehoben)52
Übergangsvorschrift für die Mitarbeiterbeteiligung53
(aufgehoben)54
Inkrafttreten, Außerkrafttreten55

§§ 1 - 3a, 1. Abschnitt: - Krankenhausversorgung

§ 1 LKHG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Amtliche Abkürzung
LKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2120-2

(1) Zweck des Gesetzes ist es, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, wirtschaftlich gesicherten und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sowie eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten im Krankenhaus zu gewährleisten. Es soll zu sozial tragbaren Pflegesätzen beitragen. Bei der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse.

(2) Die Krankenhausversorgung wird von öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern getragen. Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist diese Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Die Wohlfahrtspflege der kirchlichen Krankenhäuser sowie das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften bleiben gewährleistet.

§ 2 LKHG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Amtliche Abkürzung
LKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2120-2

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Krankenhäuser, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S.887) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich gefördert werden. § 38 gilt für alle Krankenhäuser, für die Pflegesätze nach § 2 Nr. 4 KHG zu vereinbaren sind; § 38 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Für Universitätskliniken gelten neben den Vorschriften, die sich ausdrücklich auf Universitätskliniken beziehen. § 2a Satz 1 bis 3, §§ 3 a, 8, 28 bis 32, 34 bis 36 und 38 sowie der 7. Abschnitt.

(3) Die §§ 34 bis 36 finden keine Anwendung auf Krankenhäuser von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften sowie von Trägern, die diesen zugeordnet sind (kirchliche Krankenhäuser). § 43 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Unberührt bleiben Vorschriften dieses Gesetzes, die sich ausdrücklich auf andere Krankenhäuser oder auf Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen beziehen.

§ 2a LKHG - Trägerschaft

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Amtliche Abkürzung
LKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2120-2

Krankenhausträger im Sinne dieses Gesetzes ist der Betreiber des Krankenhauses. Betreiber und Eigentümer des Krankenhauses können personell auseinander fallen. Im Fall des Satzes 2 können Betreiber und Eigentümer gemeinschaftlich die Trägerschaft übernehmen, wenn die Überlassung der geförderten oder zu fördernden Anlagen unentgeltlich erfolgt. Landesmittel zur Förderung der Anlagegüter im Falle des Satzes 3 werden gegenüber den gemeinschaftlichen Trägern bewilligt. Sie werden dem Träger ausbezahlt, der von den gemeinschaftlichen Trägern hierzu bestimmt wird.