§ 42a LKHG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
- Amtliche Abkürzung
- LKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Leistungen aus dem Katalog nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V zu treffen, wenn die Anwendung von § 136b Absatz 4 Satz 1 SGB V die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte. Bei den durch Rechtsverordnung festgelegten Leistungen kann das Ministerium für einzelne Krankenhäuser Ausnahmen durch Einzelbescheid festlegen.