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§ 42a LKHG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Amtliche Abkürzung
LKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2120-2

Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Leistungen aus dem Katalog nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V zu treffen, wenn die Anwendung von § 136b Absatz 4 Satz 1 SGB V die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte. Bei den durch Rechtsverordnung festgelegten Leistungen kann das Ministerium für einzelne Krankenhäuser Ausnahmen durch Einzelbescheid festlegen.