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  • ab 20.10.2007 (aktuelle Fassung)

§ 2a LKHG - Trägerschaft

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Amtliche Abkürzung
LKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2120-2

Krankenhausträger im Sinne dieses Gesetzes ist der Betreiber des Krankenhauses. Betreiber und Eigentümer des Krankenhauses können personell auseinander fallen. Im Fall des Satzes 2 können Betreiber und Eigentümer gemeinschaftlich die Trägerschaft übernehmen, wenn die Überlassung der geförderten oder zu fördernden Anlagen unentgeltlich erfolgt. Landesmittel zur Förderung der Anlagegüter im Falle des Satzes 3 werden gegenüber den gemeinschaftlichen Trägern bewilligt. Sie werden dem Träger ausbezahlt, der von den gemeinschaftlichen Trägern hierzu bestimmt wird.