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§ 8 LKHG - Auskunftspflicht, Statistik

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Amtliche Abkürzung
LKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2120-2

(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Ministerium unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzrechts die zur Krankenhausplanung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere über das Leistungsangebot, die erbrachten Leistungen, die Verweildauer, die personelle und sächliche Ausstattung sowie über allgemeine statistische Angaben über die Patienten und ihre Erkrankungen. Die Auskunftspflicht über Patienten umfasst nur Angaben, die das Krankenhaus für deren Versorgung und für die Abrechnung der Krankenhausleistungen benötigt.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Erhebungen mit Auskunftspflicht bei den Krankenhäusern für Verwaltungszwecke und statistische Zwecke auf dem Gebiete des Gesundheitswesens anzuordnen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die in Absatz 1 genannten Erhebungstatbestände. Die Rechtsverordnung bestimmt das Nähere hierzu, insbesondere die einzelnen Erhebungstatbestände, die Art und die Periodizität der Erhebungen, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Erhebungsstellen und den Berichtsweg. Die Landesstatistik kann auch auf Krankenhäuser erstreckt werden, die nicht in den Krankenhausplan aufgenommen sind. Die ärztliche Schweigepflicht ist zu wahren.

(3) Angaben nach den Absätzen 1 und 2 über einzelne Krankenhäuser sind geheim zu halten. Sie dürfen den Gesundheitsbehörden für verwaltungsinterne Zwecke sowie den Mitgliedern des Landeskrankenhausausschusses im Rahmen ihrer Mitwirkung an der Krankenhausplanung weitergegeben werden. Weiter gehende Informationsrechte bleiben unberührt.

(4) Aus den nach Absatz 2 erhobenen Angaben dürfen Name, Anschrift, Träger, Art und Zweckbestimmung des Krankenhauses sowie die nach Fachrichtungen gegliederte Bettenzahl in einem Krankenhausverzeichnis des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg veröffentlicht werden.

(5) Kommt das Krankenhaus seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht oder nur unzureichend nach, so kann das Regierungspräsidium die erforderlichen Anordnungen treffen.