§ 37a LKHG - Andere Beteiligungsformen
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
- Amtliche Abkürzung
- LKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
(1) Werden wahlärztliche Leistungen nicht nur von Leitenden Krankenhausärzten, sondern auch vom Krankenhaus gesondert berechnet, so kann der Krankenhausträger auch für die Einkünfte der Leitenden Arzte aus wahlärztlichen Leistungen eine von den §§ 34 bis 36 abweichende Regelung über die Beteiligung von ärztlichen Mitarbeitern treffen. Universitätsklinika können hierbei auch von Rechtsverordnungen nach § 37 abweichen.
(2) In die Regelung nach Absatz 1 können auch Mittel einbezogen werden, die nicht auf Einkünften für wahlärztliche Leistungen beruhen. In diesem Fall können auch nichtärztliche Mitarbeiter beteiligt werden.
(3) Die Einbeziehung von Mitarbeitern in die Beteiligung sowie die Höhe ihrer Beteiligung richten sich nach Verantwortung, Befähigung und Leistung.