LDO,BW - Landesdisziplinarordnung

Landesdisziplinarordnung (LDO)

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Amtliche Abkürzung
LDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2031

In der Fassung vom 25. April 1991 (GBl. S. 227)

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343) (1)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeines
Persönlicher Geltungsbereich1
Sachlicher Geltungsbereich2
Ermessensgrundsatz, Beschleunigungsgebot3
Verfolgungsverbot4
Besoldungsbezüge4a
Zweiter Teil
Disziplinarmaßnahmen
Arten der Disziplinarmaßnahmen5
Verweis6
Geldbuße7
Beförderung nach Verweis und Geldbuße8
Gehaltskürzung9
Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt10
Entfernung aus dem Dienst11
Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts12
Verlust der Rechte aus einem früheren Dienstverhältnis13
Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs14
Disziplinarmaßnahmen nach einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme15
Dritter Teil
Disziplinarverfahren
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Ausübung der Disziplinarbefugnisse16
Disziplinarverfahren gegen Ruhestandsbeamte17
Auswirkungen anderer Verfahren18
Tatsächliche Feststellungen in anderen Verfahren19
Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit des Beamten20
Rechts- und Amtshilfe, innerdienstliche Mitteilungen21
Beweiserhebungen22
Verbot von Zwangsmitteln23
Zustellungen24
Rechtsbehelfsbelehrung25
Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung26
Zweiter Abschnitt
Vorermittlungen
27
Dritter Abschnitt
Disziplinarverfügung
Entscheidung des Dienstvorgesetzten28
Abweichende Entscheidung eines höheren Dienstvorgesetzten29
Zuständigkeit30
Form der Disziplinarverfügung31
Beschwerde32
Gerichtliche Entscheidung33
Erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis nach gerichtlicher Entscheidung34
Vierter Abschnitt
Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens
Allgemeines35
Disziplinarverfahren auf Antrag des Beamten36
Einleitung und Vertreter der Einleitungsbehörde37
Bekleidung mehrerer Ämter und Verfahren gegen mehrere Beamte38
Fünfter Abschnitt
Verteidigung
39
Sechster Abschnitt
Disziplinargerichte
Erster Unterabschnitt
Zuständigkeit
40
Zweiter Unterabschnitt
Disziplinarkammern
Bildung41
Zuständigkeit42
Zuständigkeitsstreit43
Besetzung, Beamtenbeisitzer44
Bestellung der Beamtenbeisitzer45
Pflichtversäumnis der Beamtenbeisitzer46
Ausschluss von der Ausübung des Richteramts47
Nichtheranziehung von Beamtenbeisitzern48
Erlöschen des Amts von Beamtenbeisitzern49
Dritter Unterabschnitt
Disziplinarsenat
50
Siebter Abschnitt
Untersuchung
Grundsatz51
Untersuchungsführer52
Schriftführer53
Befugnisse des Untersuchungsführers54
Vernehmung des Beamten55
Untersuchung des Beamten in einem Krankenhaus56
Rechte des Beamten57
Befugnisse des Vertreters der Einleitungsbehörde58
Abschluss der Untersuchung59
Einstellung des Verfahrens60
Achter Abschnitt
Verfahren vor der Disziplinarkammer bis zur Hauptverhandlung
Anschuldigungsschrift61
Beschleunigung des Verfahrens62
Zustellung der Anschuldigungsschrift, neue Anschuldigungspunkte63
Weitere Beweiserhebung64
Disziplinarbescheid65
Beschränkung des Disziplinarverfahrens66
Verbindung und Trennung von Verfahren67
Akteneinsicht68
Anberaumung der Hauptverhandlung69
Neunter Abschnitt
Hauptverhandlung
Teilnahme des Beamten70
Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung, Herstellung der Öffentlichkeit71
Gang der Hauptverhandlung72
Gegenstand der Urteilsfindung73
Urteil74
Unterhaltsbeitrag75
Verkündung und Zustellung des Urteils76
Zehnter Abschnitt
Rechtsmittel in förmlichen Disziplinarverfahren
Erster Unterabschnitt
Beschwerde
77
Zweiter Unterabschnitt
Berufung
Allgemeines, Berufungsfrist78
Form der Berufung79
Berufungsbegründung80
Unzulässigkeit der Berufung81
Zustellung der Berufungsschrift82
Entscheidung durch Beschluss83
Entscheidung durch Urteil84
Verfahren, Vertreter der obersten Dienstbehörde85
Dritter Unterabschnitt
Bindung der Disziplinarkammer
86
Vierter Unterabschnitt
Rechtskraft
Entscheidungen der Disziplinarkammer87
Entscheidungen des Disziplinarsenats88
Elfter Abschnitt
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge
Zulässigkeit der vorläufigen Dienstenthebung89
Einbehaltung von Besoldungsbezügen90
Auswirkung auf Nebenämter91
Zustellung92
Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Besoldungsbezügen93
Verfall und Nachzahlung einbehaltener Bezüge94
Vierter Teil
Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens
Erster Abschnitt
Zulässigkeit der Wiederaufnahme
Voraussetzungen95
Einschränkung der Zulässigkeit96
Unzulässigkeit97
Zweiter Abschnitt
Verfahren
Antrag98
Zuständigkeit99
Verwerfung des Antrags100
Beschluss über die Wiederaufnahme101
Zustellung des Beschlusses Ermittlungen102
Verfahren ohne Hauptverhandlung103
Hauptverhandlung104
Dritter Abschnitt
Ausschluss vom Richteramt
105
Vierter Abschnitt
Entschädigung unschuldig Verurteilter
Rechtsstellung106
Vermögensschaden107
Fünfter Teil
Entziehung, Erhöhung und Neubewilligung des Unterhaltsbeitrags
108
Sechster Teil
Kosten des Disziplinarverfahrens
Gebührenfreiheit, Auslagenerhebung109
Disziplinarverfügung110
Förmliches Disziplinarverfahren111
Kosten des Rechtsmittelverfahrens112
Ersatz notwendiger Auslagen des Beamten113
Kostenentscheidung und -festsetzung114
Siebter Teil
Vollstreckung, Begnadigung, Verwertungsverbot
Vollstreckung115
Beitreibung von Geldbeträgen116
Gnadenrecht117
Verwertungsverbot, Vernichtung und Entfernung aus den Personalakten118
Achter Teil
Verfahren in besonderen Fällen
Fernbleiben vom Dienst, Ablehnung einer erneuten Berufung119
Streit über Auslegung, Tragweite oder Folgen einer Disziplinarentscheidung120
Gerichtliche oder behördliche Ahndung nach Disziplinarmaßnahmen121
Fortdauer des Verlusts der Bezüge und der sonstigen Leistungen des Dienstherrn122
Neunter Teil
Verfahren gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf
123
Zehnter Teil
Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt
Beamte der Gemeinden und der Landkreise
Dienstvorgesetzter höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde124
Einleitungsbehörden125
Verhängung von Geldbußen126
Zweiter Abschnitt
Beamte der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
127
Elfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Ausschließliche Zuständigkeit der Disziplinargerichte und bindende Wirkung der Entscheidungen128
Erweiterter persönlicher Anwendungsbereich der Landesdisziplinarordnung129
Anwendung der Landesdisziplinarordnung auf frühere Dienstvergehen130
Durchführungsvorschriften131

Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77)

§§ 1 - 4a, Erster Teil - Allgemeines

§ 1 LDO - Persönlicher Geltungsbereich (1)

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Amtliche Abkürzung
LDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2031

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Als Ruhestandsbeamte gelten auch frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach beamtenrechtlichen und versorgungsrechtlichen Vorschriften erhalten. Ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt; dies gilt nicht für Unterhaltsbeiträge nach § 38 des Beamtenversorgungsgesetzes.

§ 2 LDO - Sachlicher Geltungsbereich (1)

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Amtliche Abkürzung
LDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2031

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Nach diesem Gesetz kann verfolgt werden

  1. 1.

    ein Beamter wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens,

  2. 2.

    ein Ruhestandsbeamter

    1. a)

      wegen eines während seines Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder

    2. b)

      wegen einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlung (§ 95 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes).

(2) Ein Wechsel des Dienstherrn während des Beamtenverhältnisses steht der disziplinarrechtlichen Verfolgung nicht entgegen. Hat das Dienstverhältnis vor dem Wechsel jedoch zu einem nicht in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherrn bestanden, so wird ein Dienstvergehen nur verfolgt, wenn es zum Zeitpunkt des Wechsels nach dem bis dahin maßgeblichen Recht noch verfolgt werden konnte.

(3) Ein Beamter oder Ruhestandsbeamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden hat, kann nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen verfolgt werden, die er in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigter aus einem solchen Dienstverhältnis begangen hat. Auch bei einem aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 95 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 3 LDO - Ermessensgrundsatz, Beschleunigungsgebot (1)

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Amtliche Abkürzung
LDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2031

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. Sie hat dabei das gesamte dienstliche sowie das dienstrechtlich erhebliche außerdienstliche Verhalten des Beamten zu berücksichtigen.

(2) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.