§ 121 LDO - Gerichtliche oder behördliche Ahndung nach Disziplinarmaßnahmen (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinarordnung (LDO)
- Amtliche Abkürzung
- LDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2031
Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).
(1) Wird das Verhalten des Beamten oder Ruhestandsbeamten nach Abschluss des Disziplinarverfahrens durch ein Gericht oder eine Behörde geahndet, ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 15 vorliegen.
(2) Der Antrag ist bei dem Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarmaßnahme erlassen hat oder, wenn ein Disziplinargericht entschieden hat, bei dem Disziplinargericht einzureichen, gegen dessen Entscheidung er sich richtet. Vor der Entscheidung der Disziplinarkammer ist der Einleitungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist dem Beamten und, wenn sie vom Gericht getroffen wird, auch der Einleitungsbehörde zuzustellen.
(3) Lehnt der Dienstvorgesetzte die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme ab, kann der Beamte die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei dem Dienstvorgesetzten einzureichen, der ihn erlassen hat. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag vor ihrem Ablauf bei der Disziplinarkammer eingeht. Der Dienstvorgesetzte legt den Antrag mit seiner Stellungnahme der Disziplinarkammer vor. Die Disziplinarkammer kann mündliche Verhandlung anordnen. Sie entscheidet durch Beschluss, der dem Beamten und dem Dienstvorgesetzten zuzustellen ist.
(4) Wird die Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme beantragt, die ein Disziplinargericht im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt hat, gilt Absatz 3 Sätze 5 und 6 entsprechend.
(5) Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer ist die Beschwerde an den Disziplinarsenat zulässig. § 77 gilt entsprechend.