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  • ab 01.07.1991 (außer Kraft)

§ 1 LDO - Persönlicher Geltungsbereich (1)

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Amtliche Abkürzung
LDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2031

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Als Ruhestandsbeamte gelten auch frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach beamtenrechtlichen und versorgungsrechtlichen Vorschriften erhalten. Ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt; dies gilt nicht für Unterhaltsbeiträge nach § 38 des Beamtenversorgungsgesetzes.