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  • ab 01.07.1991 (außer Kraft)

§ 27 LDO

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinarordnung (LDO)
Amtliche Abkürzung
LDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2031
(1)

Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines verfolgbaren Dienstvergehens rechtfertigen, hat der unmittelbare Dienstvorgesetzte die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen (Vorermittlungen); der höhere und der nächsthöhere Dienstvorgesetzte können die Vorermittlungen an sich ziehen. Bei den Vorermittlungen sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.

(2) Die Vorermittlungen können auf solche Handlungen des Beamten beschränkt werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme ins Gewicht fallen. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können wieder in die Vorermittlungen einbezogen werden. Werden ausgeschiedene Handlungen nicht wieder einbezogen, ist ihre Verfolgung als Dienstvergehen nach dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht mehr zulässig.

(3) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist dem Beamten zu eröffnen, welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wird. Sodann ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit, auch schon vor der ersten Anhörung, eines Verteidigers zu bedienen. Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der dem Beamten eine Abschrift auszuhändigen ist.

(4) Dem Beamten ist zu gestatten, die Vorermittlungsakten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, sobald und soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist.

(5) Das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen ist dem Beamten bekannt zu geben. Der Beamte kann weitere Ermittlungen beantragen. Der Dienstvorgesetzte entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist. Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; Satz 1 und Absatz 3 Sätze 3 und 4 finden Anwendung.

(6) Dem Verteidiger ist bei jeder Anhörung des Beamten die Anwesenheit zu gestatten.