§ 94 LDO - Verfall und Nachzahlung einbehaltener Bezüge (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinarordnung (LDO)
- Amtliche Abkürzung
- LDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2031
Außer Kraft am 22. Oktober 2008 durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 343). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 77).
(1) Die nach § 90 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
- 1.im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts oder
- 2.in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren auf eine Strafe, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat, erkannt oder
- 3.das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 60 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 eingestellt worden ist und die Einleitungsbehörde festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre, oder
- 4.das Disziplinarverfahren auf Grund des § 60 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt worden ist und ein innerhalb dreier Monate nach der Einstellung wegen desselben Dienstvergehens eingeleitetes neues Verfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat.
(2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise rechtskräftig abgeschlossen oder eingestellt wird. Die Kosten des Disziplinarverfahrens, soweit der Verurteilte sie zu tragen hat, und eine ihm auferlegte Geldbuße können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.
(3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge sind Einkünfte aus Nebentätigkeiten anzurechnen, die der Beamte nach der vorläufigen Dienstenthebung aufgenommen hat, wenn ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über solche Nebentätigkeiten und die Höhe der Nebentätigkeitsvergütungen Auskunft zu geben. Die Vorschriften über die Genehmigungspflicht und die Ablieferungspflicht bleiben unberührt.