RDG M-V 1993,MV - Rettungsdienstgesetz

Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Amtliche Abkürzung
RDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2120-2

Vom 1. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 623; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2120 - 2)

Außer Kraft am 1. Mai 2015 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50)(1)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt I
Allgemeine Regelungen
Ziel des Gesetzes1
Begriffsbestimmungen2
Rettungsfahrzeuge3
Besetzung der Rettungsfahrzeuge4
Fortbildung5
Abschnitt II
Öffentlicher Rettungsdienst
Aufgabe und Trägerschaft6
Rettungsdienst-Plan7
Rettungsdienstbereiche8
Organisation9
Finanzierung10
Benutzungsentgelte11
Schiedsstelle11a
Landesbeirat für das Rettungswesen12
Dokumentation, Datenschutz, Auskunftspflicht13
Abschnitt III
Genehmigungen für die Notfallrettung und den Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes
Genehmigung14
Voraussetzungen der Genehmigung15
Umfang der Genehmigung16
Nebenbestimmungen17
Genehmigungsbehörden18
Antragstellung19
Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes20
Anwendung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr21
Widerruf der Genehmigung22
Genehmigung für die Luftrettung23
Abschnitt IV
Pflichten des Unternehmers
Verantwortlichkeit24
Betriebspflicht25
Einsatzpflicht26
Betriebsaufgabe27
Abschnitt V
Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten28
Aus- und Fortbildungsordnung29
Übergangsregelungen30

Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50)

§§ 1 - 5, Abschnitt I - Allgemeine Regelungen

§ 1 RDG M-V - Ziel des Gesetzes (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Amtliche Abkürzung
RDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2120-2

Außer Kraft am 1. Mai 2015 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50). Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50).

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Rettungsdienst unter Wahrung der medizinischen Erfordernisse zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten flächendeckend und bedarfsgerecht sicherzustellen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Leistungsanbieter zu berücksichtigen.

§ 2 RDG M-V - Begriffsbestimmungen (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Amtliche Abkürzung
RDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2120-2

Außer Kraft am 1. Mai 2015 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50). Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50).

(1) Der Rettungsdienst umfasst die Notfallrettung und den Krankentransport.

(2) Gegenstand der Notfallrettung ist es, bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten (Notfallpatienten) lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete medizinische Einrichtung zu befördern. Zur Notfallrettung gehört auch die Bewältigung von Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Erkrankten (Großschadensereignis).

(3) Gegenstand des Krankentransportes ist es, Verletzten, Erkrankten oder sonstigen Personen, die einer medizinischen Versorgung bedürfen, ohne Notfallpatienten zu sein, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern.

(4) Die Beförderung von Personen, die nach ärztlicher Beurteilung weder einer fachgerechten Betreuung und Hilfeleistung noch einer Beförderung in einem Rettungsmittel bedürfen (sonstige Krankenbeförderung), gehört nicht zu den Aufgaben des Rettungsdienstes. Das Gleiche gilt für die Beförderung von Kranken oder Verletzten innerhalb von Betrieben (betriebliches Rettungswesen) und für die Beförderung Behinderter, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist (Behindertentransport).

(5) Betreuung und Transport von Notfallpatienten haben Vorrang. Eine Notfallrettung darf nicht deshalb abgelehnt werden weil kein rechtswirksamer Transportvertrag vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert ist.

§ 3 RDG M-V - Rettungsfahrzeuge (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Amtliche Abkürzung
RDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2120-2

Außer Kraft am 1. Mai 2015 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50). Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50).

(1) Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen einzusetzen, sofern nicht im Einzelfall eine Luftrettung erfolgt.

(2) Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für Notfallrettung oder Krankentransport besonders eingerichtet sind, dem anerkannten Stand der Technik und der medizinischen Wissenschaft entsprechen und als Krankenkraftwagen anerkannt sind (§ 52 Abs. 3 Nr. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung).

(3) Für die Notfallrettung dürfen nur Krankenkraftwagen eingesetzt werden, die dafür technisch und medizinisch ausgerüstet sind (Rettungstransportwagen, Notarztwagen). Außerdem können Fahrzeuge eingesetzt werden, durch die ein Notarzt und die für die Notfallrettung erforderliche technische und medizinische Ausrüstung zum Einsatzort gebracht werden (Notarzteinsatzfahrzeuge).

(4) Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die technische und medizinische Mindestausrüstung der Rettungsfahrzeuge festzulegen.