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§ 15 RDG M-V - Voraussetzungen der Genehmigung (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Amtliche Abkürzung
RDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2120-2

Außer Kraft am 1. Mai 2015 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50). Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50).

(1) Die Genehmigung für den Rettungsdienst mit Krankenkraftwagen oder Notarzteinsatzfahrzeugen darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.
    die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes des Unternehmers gewährleistet ist,
  2. 2.
    keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der zur Führung des Betriebes bestellten Person begründen können,
  3. 3.
    die an den Betrieb, das Personal und die Rettungsmittel zu stellenden medizinisch-fachlichen Anforderungen erfüllt sind,
  4. 4.
    die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Rettungsdienstes, insbesondere an die räumliche und fernmeldetechnische Ausstattung und an die gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse gestellten Anforderungen erfüllt sind,
  5. 5.
    der Unternehmer sich verpflichtet, die ihm gegenüber den beförderten Personen obliegende Haftung für Personen- und Sachschäden nicht auszuschließen oder zu beschränken,
  6. 6.
    der Unternehmer über sich und die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgesehenen Fahrer der Rettungsmittel eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vorlegt, die nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch der öffentliche Rettungsdienst beeinträchtigt wird. Hierbei sind insbesondere die bedarfsgerechte Vorhaltung und Auslastung im Rettungsdienstbereich, vor allem die Einsatzzahlen, die Eintreffzeiten, die Einsatzdauer und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen. Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einhalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Wiedererteilung abgelaufener Genehmigungen, wenn der Genehmigungsumfang und der Einsatzbereich unverändert bleiben.