§ 19 RDG M-V - Antragstellung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
Außer Kraft am 1. Mai 2015 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50). Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50).
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss enthalten:
- 1.Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers und der zur Führung des Betriebes bestellten Personen, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
- 2.Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für die Ausübung des Rettungsdienstes besitzt oder besessen hat,
- 3.Angaben über die Zahl, Beschaffenheit, Ausstattung und Ausrüstung sowie den Standort der vorgesehenen Rettungsmittel,
- 4.Angaben über die personelle und sachliche Ausstattung der Betriebsstätte und namentliche Angabe der Fahrer und der Beifahrer der Rettungsmittel,
- 5.Angaben über den angestrebten Betriebsbereich und den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme.
(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die eine Bewertung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes, der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung des Antragstellers und der zur Führung des Betriebes bestellten Personen sowie der fachlichen und gesundheitlichen Eignung des vorgesehenen Fahrpersonals ermöglichen.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere auch die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen. Soweit es das Genehmigungsverfahren erfordert, kann die Genehmigungsbehörde weitere Angaben und Unterlagen auch von anderen Behörden anfordern.