§ 11a RDG M-V - Schiedsstelle (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
Außer Kraft am 1. Mai 2015 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50). Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50).
(1) Alle Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 bilden gemeinsam eine Schiedsstelle. Sie besteht aus vier Vertretern der Kostenträger nach § 11 Abs. 1, zwei Vertretern der Träger des öffentlichen Rettungsdienstes, zwei Vertretern der nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Beauftragten und einem einvernehmlich bestimmten unparteiischen Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zu Stande, können die Vertragsparteien geeignete Personen benennen. Bei einer Benennung von zwei oder mehr Personen entscheidet das Los über die Person des Vorsitzenden. Erfolgt nur eine Benennung, wird diese Person Vorsitzender. Gleiches gilt für die Stellvertretung. Die Amtsdauer beträgt in den Fällen der Sätze 3 bis 6 ein Jahr.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Kosten der Schiedsstelle sind Kosten des Rettungsdienstes.
(4) Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Rechtsaufsicht, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten zu bestimmen.