§ 3 RDG M-V - Rettungsfahrzeuge (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
Außer Kraft am 1. Mai 2015 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50). Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50).
(1) Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen einzusetzen, sofern nicht im Einzelfall eine Luftrettung erfolgt.
(2) Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für Notfallrettung oder Krankentransport besonders eingerichtet sind, dem anerkannten Stand der Technik und der medizinischen Wissenschaft entsprechen und als Krankenkraftwagen anerkannt sind (§ 52 Abs. 3 Nr. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung).
(3) Für die Notfallrettung dürfen nur Krankenkraftwagen eingesetzt werden, die dafür technisch und medizinisch ausgerüstet sind (Rettungstransportwagen, Notarztwagen). Außerdem können Fahrzeuge eingesetzt werden, durch die ein Notarzt und die für die Notfallrettung erforderliche technische und medizinische Ausrüstung zum Einsatzort gebracht werden (Notarzteinsatzfahrzeuge).
(4) Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die technische und medizinische Mindestausrüstung der Rettungsfahrzeuge festzulegen.