LPlG,MV - Landesplanungsgesetz

Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Landesplanungsgesetz (LPlG) -

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
230-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 149) (2)

Inhaltsübersicht§§
I. Teil
Aufgaben und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung
Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung1
Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung2
Geltung der Grundsätze3
II. Teil
Programme der Raumordnung und Landesplanung
Raumentwicklungsprogramme4
Zielabweichung und Planerhaltung5
Inhalt des Landesraumentwicklungsprogramms6
Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogramms; Verordnungsermächtigung7
Inhalt der regionalen Raumentwicklungsprogramme8
Aufstellung der regionalen Raumentwicklungsprogramme; Verordnungsermächtigung9
Windenergie; Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und Bestimmungen des Baugesetzbuches9a
III. Teil
Organisation der Raumordnung und Landesplanung
1. Abschnitt
Organisation der Raumordnung und Landesplanung auf Landesebene
Landesplanungsbehörden10
Landesplanungsbeirat11
2. Abschnitt
Organisation der Raumordnung und Landesplanung auf Regionsebene
Regionen und regionale Planungsverbände12
Verbandssatzung13
Organisation der regionalen Planungsverbände14
IV. Teil
Sicherung der Raumordnung und Landesplanung
Raumverträglichkeitsprüfung15
Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen16
Stadt-Umland-Räume16a
Landesplanung und Bauleitplanung17
Ersatzleistung an die Gemeinden18
Raumordnungskataster19
Mitteilungs- und Auskunftspflicht20
Verwirklichung der Raumentwicklungsprogramme20a
V. Teil
Sonstige Regelungen
Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes; Verordnungsermächtigung21
In-Kraft-Treten22

Bekanntmachung der Neufassung des Landesplanungsgesetzes

Vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503)

Aufgrund des Artikels 4 des Bau-, Landesplanungs- und Umweltrechtsderegulierungsgesetzes vom 27. April 1998 (GVOBl. M-V S. 388) wird nachstehend der Wortlaut des Landesplanungsgesetzes in der seit dem 30. April 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    das am 23. April 1992 in Kraft getretene Gesetz vom 31. März 1992 (GVOBl. M-V S. 242),

  2. 2.

    das am 14. Juni 1994 in Kraft getretene Gesetz vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566),

  3. 3.

    das am 30. April 1998 in Kraft getretene Gesetz vom 27. April 1998 (GVOBl. M-V S. 388).

Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 149) kann das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit den Wortlaut des Landesplanungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.

§§ 1 - 3, I. Teil - Aufgaben und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung

§ 1 LPlG - Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Die Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung ergeben sich aus dem Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Ergänzend gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Raumordnung und Landesplanung haben darauf hinzuwirken, dass in der Europäischen Union sowie bei der Raumordnung und den raumbedeutsamen Fachplanungen des Bundes einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und der Länder den Belangen des Landes Mecklenburg-Vorpommern Rechnung getragen wird.

§ 2 LPlG - Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
230-1

Über die in § 2 des Raumordnungsgesetzes entwickelten Grundsätze hinaus gelten folgende Grundsätze zur Entwicklung des Landes:

  1. 1.

    Planungen und Maßnahmen zur Entwicklung des Landes sind so zu gestalten, dass sie dazu beitragen, in allen Teilräumen des Landes, insbesondere auch in seiner Grenzregion, gleichwertige Lebensbedingungen herzustellen und Abwanderungen zu vermeiden. Dabei soll auch der Verwirklichung des Prinzips der Geschlechtergerechtigkeit Rechnung getragen werden.

  2. 2.

    Die Wirtschaft soll nachhaltig gestärkt und der Strukturwandel so unterstützt werden, dass die Wirtschafts- und Leistungskraft möglichst rasch bundesweites Niveau erreicht und ausreichend viele Arbeitsplätze geschaffen sowie gesichert werden. Dazu sind auch die Möglichkeiten der Forschung und Entwicklung sowie der innovativen Produktion voll einzusetzen.

  3. 3.

    Die Landwirtschaft ist als wichtiger Erwerbszweig des Landes wettbewerbsfähig, vielseitig strukturiert zu entwickeln und als Faktor zur Pflege der Kulturlandschaft zu erhalten. Für land- und forstwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Böden sollen hierfür möglichst erhalten und umweltverträglich bewirtschaftet werden. Bei einer Änderung der Bodennutzung, insbesondere bei der Umgestaltung monostrukturierter Flächen, sind vielfältige ökologisch verträgliche Nutzungen anzustreben.

  4. 4.

    Schutz, Pflege und Entwicklung der natürlichen Grundlagen des Lebens sind zu sichern. Dies gilt insbesondere für die Reinhaltung von Luft, Boden und Wasser sowie für die Erhaltung der Arten in Fauna und Flora. Naturgüter sind sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen. Das Gleichgewicht von Naturhaushalt und Klima soll nicht nachteilig verändert werden. Bereits eingetretene Schäden sind, soweit möglich, zu beseitigen. Das gilt auch für die Sanierung militärischer Altlasten.

  5. 5.

    Verkehrsanlagen und Kommunikationsnetze sollen so ausgebaut oder bei Notwendigkeit gebaut werden, dass sie, soweit möglich barrierefreie Lebensräume schaffend, alle Landesteile durch leistungsfähige Verbindungen erschließen und miteinander verbinden, die Randlage des Landes Mecklenburg-Vorpommern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland kompensieren und die Lagegunst des Landes in seiner wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Anbindung an Nord- und Osteuropa stärken. Der schienengebundene Personen- und Güterverkehr, die Binnen- und Seeschifffahrt und der öffentliche Personenverkehr sollen vorrangig entwickelt werden.

  6. 6.

    Gemeinden, die sich als Mittelpunkt des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens eignen, sollen je nach der Eigenart und Bedeutung der angestrebten Mittelpunktaufgaben als zentraler Ort gestärkt werden. In ihnen sollen der Bevölkerung in angemessener Entfernung überörtliche Einrichtungen der Daseinsvorsorge zugänglich sein. Die Siedlungsflächen aller Gemeinden sollen ihrer Lage, Größe, Struktur und Ausstattung angemessen sein. Der Zersiedelung der Landschaft ist entgegenzuwirken.

  7. 7.

    Flächeninanspruchnahme und Bebauung sollen so angeordnet werden, dass die Ursprünglichkeit und Identität der mecklenburger und vorpommerschen Landschaft an der Küste und im Binnenland, ihrer Städte und Dörfer gewahrt bleiben und Beeinträchtigungen vermieden oder beseitigt werden. Kennzeichnende Ortsbilder sollen erhalten oder wiederhergestellt werden. Die landestypischen Alleen sollen erhalten werden. Der mit dem Ausbau der Windenergie einhergehenden Veränderung der Mecklenburger und vorpommerschen Landschaft und den daraus entstehenden raumordnerischen Konflikten soll durch die Absicherung einer wirtschaftlichen Beteiligungsmöglichkeit für Bürgerinnen und Bürger sowie Gemeinden Rechnung getragen werden.

  8. 8.

    Die landsmannschaftliche Verbundenheit sowie die geschichtlichen und kulturellen Belange sollen berücksichtigt werden. Auf die Erhaltung von Kultur- und Naturdenkmälern ist zu achten.

  9. 9.

    Geeignete Gebiete sollen als Fremdenverkehrs- *und Erholungsräume umweltverträglich erhalten oder ausgestaltet werden. Der Zugang zur Ostsee, den Binnenseen, Flüssen und anderen reizvollen Landschaftsteilen soll für die Allgemeinheit freigehalten oder nach Möglichkeit wieder eröffnet werden.

  10. 10.

    Wälder sollen nach Lage, Ausdehnung und Art geschützt und so erhalten werden, dass sie Klima und Wasserhaushalt günstig beeinflussen, ihre natürlichen Schutzaufgaben erfüllen und in der Regel der Bevölkerung als Erholungsgebiete zugänglich sind. In waldarmen Gebieten ist eine Ausdehnung von Wäldern und Gehölzen anzustreben, wobei die ökologischen Landschaftsfunktionen und das charakteristische Landschaftsbild zu beachten sind.

  11. 11.

    Den Erfordernissen der Erkundung, Sicherung und Gewinnung heimischer Rohstoffe ist unter Berücksichtigung des Umwelt- und Landschaftsschutzes Rechnung zu tragen. Abbau- und damit im Zusammenhang stehende Ablagerungsflächen sind als Teil der Landschaft zu gestalten bzw. einer ökologisch vertretbaren und die Landschaft so wenig wie möglich beeinträchtigenden Zweckbestimmung zuzuführen.

  12. 12.

    In allen Teilen des Landes sollen die Voraussetzungen für eine versorgungssichere, umweltverträgliche, preiswürdige und rationelle Energieversorgung geschaffen werden. Dabei sollen alle Möglichkeiten der Energieeinsparung berücksichtigt werden.

  13. 13.

    Abfallvermeidung hat Vorrang vor Verwertung, Verwertung vor Deponierung und anderen Arten der Entsorgung. Nicht vermeidbare Abfälle sind so zu verwerten bzw. zu entsorgen, dass das Wohl der Allgemeinheit so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.

§ 3 LPlG - Geltung der Grundsätze

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
230-1

Die Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung des § 2 Raumordnungsgesetz des Bundes und des § 2 dieses Gesetzes gelten unmittelbar für alle Behörden und öffentlichen Planungsträger bei Planungen und Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen werden oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst wird (raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen); sie sind gegeneinander und untereinander abzuwägen.