§ 20 LPlG - Mitteilungs- und Auskunftspflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung haben der örtlich zuständigen unteren Landesplanungsbehörde die wesentlichen raumbeanspruchenden oder raumbeeinflussenden Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich frühzeitig mitzuteilen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Träger der öffentlichen Verwaltung haben die umgesetzten raumbeanspruchenden oder raumbeeinflussenden Planungen, Maßnahmen und Vorhaben aus ihrem Zuständigkeitsbereich, die öffentlich bekannt gemacht werden müssen, innerhalb eines Monats der obersten Landesplanungsbehörde zum Zwecke der Einstellung in das Raumordnungskataster in digitaler Weise anzuzeigen. Wurde die Umsetzung vor dem 24. Mai 2024 abgeschlossen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Anzeige bis zum 31. Mai 2025 erfolgen muss.
(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nicht rechtsfähige Vereinigungen; im Falle des Absatzes 1 jedoch nur, soweit die Erteilung der Auskunft nicht aufgrund von Rechtsvorschriften verweigert werden kann.
(4) Die oberste Landesplanungsbehörde regelt die Einzelheiten zur Umsetzung der Absätze 1 bis 3 durch eine Verwaltungsvorschrift.