§ 12 LPlG - Regionen und regionale Planungsverbände

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) In jeder der nachfolgenden Regionen wird ein regionaler Planungsverband gebildet, und zwar aus den folgenden Gebietskörperschaften:

  1. 1.

    Planungsregion Westmecklenburg mit den Landkreisen Nordwestmecklenburg, Ludwigslust-Parchim sowie der Landeshauptstadt Schwerin;

  2. 2.

    Planungsregion Rostock mit dem Landkreis Rostock sowie der Hansestadt Rostock;

  3. 3.

    Planungsregion Vorpommern mit den Landkreisen Vorpommern-Rügen und Vorpommern-Greifswald;

  4. 4.

    Planungsregion Mecklenburgische Seenplatte mit dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte.

(2) Die regionalen Planungsverbände sind Zusammenschlüsse der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen kreisangehörigen Städte sowie der Mittelzentren der jeweiligen Region.

(3) Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie unterliegen der Rechtsaufsicht und nach Maßgabe des Absatzes 4 der Fachaufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist die oberste Landesplanungsbehörde. Die Rechtsaufsicht nimmt sie im Einvernehmen mit dem Innenministerium wahr.

(4) Die oberste Landesplanungsbehörde kann Weisungen über den Planungszeitraum und hinsichtlich der Beachtung der Richtlinien nach § 9 Abs. 2 erteilen.

(5) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die regionalen Planungsverbände die für kommunale Zweckverbände geltenden Vorschriften anzuwenden, wobei anstelle des Verbandsvorstehers der Verbandsvorstand tritt.