Versionsverlauf

§ 7 LPlG - Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogramms; Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Das Landesraumentwicklungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde erarbeitet.

(2) Hinsichtlich der Beteiligung bei der Aufstellung des Landesraumentwicklungsprogramms gilt § 9 des Raumordnungsgesetzes. Das Landesraumentwicklungsprogramm wird von der Landesregierung im Benehmen mit dem Landesplanungsbeirat festgestellt und als Rechtsverordnung erlassen.