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§ 5 LPlG - Zielabweichung und Planerhaltung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) -
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Anträge auf Zielabweichung nach § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sind bei der obersten Landesplanungsbehörde zu stellen. Diese entscheidet im Einvernehmen mit den jeweils berührten Fachministerien, ob die Zielabweichung im Einzelfall aufgrund veränderter Tatsachen und Erkenntnisse nach raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist oder wegen übergeordneter Bundes- oder Landesinteressen oder der Berührtheit der Grundzüge der Planung zurückgewiesen werden muss. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens um Einvernehmen versagt wird. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag einmalig um einen weiteren Monat verlängert werden.

(2) Zuständige Stelle im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist der für die Aufstellung des Raumordnungsplanes zuständige Planungsträger.