§ 27 GNotKG - Weitere Fälle der Kostenhaftung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
- Amtliche Abkürzung
- GNotKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-6
Die Kosten schuldet ferner,
- 1.
wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
- 2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
- 3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
- 4.
der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.