§ 24 GNotKG - Kostenhaftung der Erben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
- Amtliche Abkürzung
- GNotKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-6
Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren
- 1.
über die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen;
- 2.
über die Nachlasssicherung;
- 3.
über eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn diese angeordnet wird;
- 4.
über die Errichtung eines Nachlassinventars;
- 5.
über eine Nachlassverwaltung, wenn diese angeordnet wird;
- 6.
über die Pflegschaft für einen Nacherben;
- 7.
über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers;
- 8.
über die Entgegennahme von Erklärungen, die die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern betreffen, oder über die Annahme, Ablehnung oder Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker sowie
- 9.
sind nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Nachlassverbindlichkeiten, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt.