§ 15 GNotKG - Abhängigmachung bei Notarkosten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
- Amtliche Abkürzung
- GNotKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-6
Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden.