MFG,SL - Mittelstandsförderungsgesetz

Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft
(Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Amtliche Abkürzung
MFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
770-1

Vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 834)

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Gesetzeszweck1
KMU-Begriff, Unternehmensgrößen, Maßnahmenadressaten2
Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand3
Teil 2
Mittelstandsgerechte Rahmenbedingungen
Mittelstandsfreundliche Rechtsetzung, Clearingstelle Mittelstand4
Mittelstandsadäquate Verwaltungsverfahren5
Arbeitsprogramm Mittelstand, Mittelstandsbericht6
Vorrang der privaten Leistungserbringung7
Teil 3
Fördermaßnahmen
Finanzierungshilfen8
Hilfe zur Selbsthilfe9
Instrumente der Förderung10
Teil 4
Öffentliche Aufträge
Grundlagen11
Fachkundenachweis12
Aufteilung in Teil- und Fachlose13
Bieterwettbewerb - Chancen für Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft14
Bietergemeinschaften15
Mittelstandsfreundliche Zahlungsweise16
Sicherheits- und Garantieleistungen17
Pflichten der Auftragnehmer18
Nachprüfungsstelle19
Unternehmen unter Einfluss der öffentlichen Hand20
Teil 5
Mittelstandsbeirat, Schlussvorschriften
Mittelstandsbeirat21
Zuständigkeiten22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten23

§§ 1 - 3, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 MFG - Gesetzeszweck

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Amtliche Abkürzung
MFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
770-1

(1) Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe haben große Bedeutung für eine ausgewogene Wirtschaftsstruktur und die Funktionsfähigkeit einer sozialen Marktwirtschaft. Gemäß Artikel 54 der Verfassung des Saarlandes ist es Aufgabe der Landespolitik, den selbstständigen saarländischen Mittelstand in Industrie, Gewerbe, Handwerk und Handel zu fördern und in seiner freien Entfaltung zu schützen.

(2) Dies soll insbesondere erreicht werden durch

  1. 1.

    die mittelstandsgerechte Ausgestaltung der Rahmenbedingungen in Rechtsetzung und Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,

  2. 2.

    die Möglichkeit der Überprüfung bestehender staatlicher Vorschriften auf ihre jeweilige Relevanz für den Mittelstand,

  3. 3.

    die Einflussnahme auf mittelstandsrelevante Vorhaben des Bundes und der Europäischen Union im Rahmen der geltenden Gesetze,

  4. 4.

    den Erhalt und die Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im Saarland,

  5. 5.

    die Förderung der Gründung, der Festigung und der Entfaltung von selbstständigen Existenzen im Mittelstand,

  6. 6.

    die Erleichterung und Unterstützung von Unternehmensnachfolgen,

  7. 7.

    die dauerhafte Pflege einer Kultur der Selbstständigkeit,

  8. 8.

    die Stärkung servicefreundlicher Beratungsstrukturen des Landes,

  9. 9.

    die Unterstützung der Schaffung und des Erhalts von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in der mittelständischen Wirtschaft,

  10. 10.

    die Unterstützung der mittelständischen Unternehmen bei der Deckung ihres Fachkräftebedarfs,

  11. 11.

    Maßnahmen, die auf eine faire Entlohnung und gute Arbeitsbedingungen hinwirken,

  12. 12.

    die Schaffung transparenter und an den Bedürfnissen und Möglichkeiten des Mittelstandes orientierter Vergaberegelungen,

  13. 13.

    die Erleichterung des Zugangs mittelständischer Unternehmen zu den Export- und Importmärkten,

  14. 14.

    die Weiterentwicklung von Finanzierungsmodellen, insbesondere zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung der mittelständischen Unternehmen,

  15. 15.

    die Erhöhung des Innovationspotenzials bei der Entwicklung und Markteinführung neuer Produkte, Dienstleistungen und Verfahren,

  16. 16.

    den weiteren Bürokratieabbau vor allem durch die Nutzung elektronischer Verfahren sowie die weitere Rechtsvereinfachung für den Mittelstand und die Freien Berufe,

  17. 17.

    die Stärkung der Innenstädte und Ortskerne als Standorte für Handel und Handwerk.

Im Sinne einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur gilt es dabei, die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen einerseits und Großunternehmen andererseits ausgewogen zu berücksichtigen.

§ 2 MFG - KMU-Begriff, Unternehmensgrößen, Maßnahmenadressaten

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Amtliche Abkürzung
MFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
770-1

(1) Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind konzernunabhängige, in der Regel eigentümer- oder inhabergeführte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des Handwerks, Handels, Gewerbes und der Industrie sowie die Freien Berufe.

(2) Dazu gehören Unternehmen,

  1. 1.

    die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme zwei Millionen Euro nicht überschreitet (Kleinstunternehmen),

  2. 2.

    die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 10 Millionen Euro beträgt (kleines Unternehmen),

  3. 3.

    die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft (mittleres Unternehmen).

(3) Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Unternehmen sind auch freiberuflich Tätige, unabhängig von der gewählten Rechtsform. Für die Berechnung der Beschäftigtenzahlen, des Jahresumsatzes und der Bilanzsumme (finanzielle Schwellenwerte) sowie die Prüfung der Eigenständigkeit der Unternehmen sind Titel 1 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) und die Mitteilung der Kommission über ein Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (ABl. C 118 vom 20.5.2003, S. 5, C 42 vom 28.2.2005, S. 32) anzuwenden.

(4) Maßnahmen nach diesem Gesetz können auch auf einzelne Kategorien von KMU beschränkt werden. Es können dabei auch innerhalb der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genannten Höchstwerte für die Beschäftigtenzahl, den Jahresumsatz oder die Bilanzsumme andere Schwellenwerte bestimmt werden. Auch ist das ausschließliche Abstellen auf die Beschäftigtenzahl zulässig.

§ 3 MFG - Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand

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Titel
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Amtliche Abkürzung
MFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
770-1

(1) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen bei allen mittelstandsrelevanten Vorhaben, Verfahren, sonstigen Maßnahmen sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge Zweck und Zielsetzung dieses Gesetzes beachten.

(2) Mittelstandsrelevant im Sinne dieses Gesetzes sind solche Vorhaben, Verfahren und sonstige Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Wettbewerbsfähigkeit, Kosten, Verwaltungsaufwand oder Arbeitsplätze in den Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft haben können.

(3) Die Landesregierung trägt im Rahmen ihrer bundes- und europapolitischen Einflussmöglichkeiten dazu bei, an den Belangen der mittelständischen Wirtschaft orientierte Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union zu verwirklichen.

(4) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken auch in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass der Zweck dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet wird.