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  • ab 16.09.2016 (aktuelle Fassung)

§ 13 MFG - Aufteilung in Teil- und Fachlose

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Amtliche Abkürzung
MFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
770-1

(1) Die Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben, damit sich Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft bewerben können.

(2) Bei der Vergabe kann auf eine Trennung oder Aufteilung verzichtet werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.