§ 19 MFG - Nachprüfungsstelle
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
- Amtliche Abkürzung
- MFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 770-1
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Nachprüfungsstelle für öffentliche Aufträge einzurichten und deren Verfahren zu regeln. Die Nachprüfungsstelle wird auf Antrag ab einem Auftragswert von 25 000 Euro tätig.
(2) Aufgabe der Nachprüfungsstelle ist die Prüfung und Feststellung der von Bewerbern sowie Bietern (Rügeberechtigte) vorgetragenen Verletzungen in ihren Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften durch öffentliche Auftraggeber und durch diesen in Beschaffungsverfahren gleichgestellte zuwendungsnehmende Dritte (Zuwendungsnehmer).
(3) Antragsberechtigt sind auch die Kammern und Verbände der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe.
(4) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die Gegenstand von Nachprüfungsverfahren nach § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sein können, und Streitigkeiten über abgeschlossene Verträge sind nicht Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens nach Absatz 2.
(5) An einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 beteiligte öffentliche Auftraggeber und Zuwendungsnehmer haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und der Nachprüfungsstelle angeforderte Vergabeakten vorzulegen. Die Nachprüfungsstelle soll vor einer Entscheidung über einen Verstoß eine gütliche Streitbeilegung anstreben.
(6) In der Rechtsverordnung sollen für die Nachprüfungsverfahren bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen Einzelheiten des Verfahrens sowie der Gebührenerhebung vorgegeben werden. Dabei kann insbesondere auf § 160 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1, §§ 161 bis 163, 165 Absatz 1 bis 3 sowie § 167 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Bezug genommen werden. Die Nachprüfungsstelle bewertet, ob einer der Bieter in seinen Rechten verletzt ist, und schlägt geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und zur Verhinderung der Schädigung der betroffenen Interessen vor. Es kann bestimmt werden, dass im Falle eines zugelassenen Nachprüfungsverfahrens die Aussetzung des Zuschlags bis zu zehn Werktagen, bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bis zu fünfzehn Werktagen, angeordnet und unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit an einer unverzüglichen oder wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben des Auftraggebers auf Antrag das Zuschlagsverbot aufgehoben werden kann.
(7) Von der Nachprüfungsstelle festgestellte Verstöße und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung sind den Beteiligten und der Aufsichtsbehörde des öffentlichen Auftraggebers oder der zuwendungsgewährenden Stelle schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Rechtsbehelfe dagegen bestehen nicht. Soweit der Auftraggeber oder die Aufsichtsbehörde von den Feststellungen der Nachprüfungsstelle abweicht, haben sie dies den Beteiligten und der Nachprüfungsstelle mitzuteilen und zu begründen.
(8) Das Recht der Bieter, den Rechtsschutz durch die ordentliche Gerichtsbarkeit nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt.