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  • ab 16.09.2016 (aktuelle Fassung)

§ 7 MFG - Vorrang der privaten Leistungserbringung

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Amtliche Abkürzung
MFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
770-1

Die öffentliche Hand soll wirtschaftliche Leistungen nur dann erbringen, wenn sie von Unternehmen mit ausschließlich privaten Gesellschaftern nicht ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können.