§ 7 MFG - Vorrang der privaten Leistungserbringung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
- Amtliche Abkürzung
- MFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 770-1
Die öffentliche Hand soll wirtschaftliche Leistungen nur dann erbringen, wenn sie von Unternehmen mit ausschließlich privaten Gesellschaftern nicht ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können.