Versionsverlauf


  • ab 16.09.2016 (aktuelle Fassung)

§ 9 MFG - Hilfe zur Selbsthilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Amtliche Abkürzung
MFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
770-1

(1) Maßnahmen nach diesem Gesetz haben subsidiären Charakter. Die Selbsthilfe geht der staatlichen Förderung vor. Eine Förderung soll die Eigeninitiative anregen und geeignete Formen der Selbsthilfe unterstützen, ohne dadurch die Eigenverantwortung des Geförderten oder der Geförderten zu beeinträchtigen.

(2) Eine staatliche finanzielle Förderung setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin eine angemessene Eigenleistung erbringt und eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zu erwarten ist.