SDG,SL - Saarländisches Disziplinargesetz

Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)

Bibliographie

Titel
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Amtliche Abkürzung
SDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2031-1

Vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547) (2)

Inhaltsübersicht(3)§§
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Persönlicher Geltungsbereich1
Sachlicher Geltungsbereich2
Ergänzende Anwendung anderer Gesetze3
Gebot der Beschleunigung4
Teil 2
Disziplinarmaßnahmen
Arten der Disziplinarmaßnahmen5
Verweis6
Geldbuße7
Kürzung der Dienstbezüge8
Zurückstufung9
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis10
Kürzung des Ruhegehalts11
Aberkennung des Ruhegehalts12
Bemessung der Disziplinarmaßnahme13
Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren14
Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs15
Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte16
Teil 3
Behördliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung
Einleitung von Amts wegen17
Einleitung auf Antrag des Beamten oder der Beamtin18
Ausdehnung und Beschränkung19
Kapitel 2
Durchführung
Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten oder der Beamtin20
Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen21
Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung 22
Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren23
Beweiserhebung24
Zeugen und Zeuginnen, Sachverständige25
Herausgabe von Unterlagen26
Beschlagnahmen und Durchsuchungen27
Protokoll28
Innerdienstliche Informationen29
Unterrichtung über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, abschließende Anhörung30
Abgabe des Disziplinarverfahrens31
Kapitel 3
Abschlussentscheidung
Einstellungsverfügung32
Disziplinarverfügung33
Erhebung der Disziplinarklage34
Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse35
Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren36
Kostentragungspflicht37
Kapitel 4
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
Zulässigkeit38
Rechtswirkungen39
Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge40
Kapitel 5
Widerspruchsverfahren
Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs41
Widerspruchsbescheid42
Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse43
Kostentragungspflicht44
Teil 4
Gerichtliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1
Disziplinargerichtsbarkeit
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit45
Kammer für Disziplinarsachen46
Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen47
Ausschluss von der Ausübung des Richteramts48
Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers oder einer Beamtenbeisitzerin49
Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers oder der Beamtenbeisitzerin50
Senat für Disziplinarsachen51
Kapitel 2
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Abschnitt 1
Klageverfahren
Klageerhebung, Form und Frist der Klage52
Nachtragsdisziplinarklage53
Belehrung des Beamten oder der Beamtin54
Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift55
Beschränkung des Disziplinarverfahrens56
Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren57
Beweisaufnahme58
Entscheidung durch Beschluss59
Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil60
Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse61
Abschnitt 2
Besondere Verfahren
Antrag auf gerichtliche Fristsetzung62
Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen63
Kapitel 3
Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Abschnitt 1
Berufung
Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung64
Berufungsverfahren65
Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil66
Abschnitt 2
Beschwerde
Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde67
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts68
Kapitel 4
Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Form, Frist und Zulassung der Revision69
Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision70
Kapitel 5
Wiederaufnahme des gerichlichen Disziplinarverfahrens
Wiederaufnahmegründe71
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme72
Frist, Verfahren73
Entscheidung durch Beschluss74
Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts75
Rechtswirkungen, Entschädigung76
Kapitel 6
Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
Kostentragungspflicht77
Erstattungsfähige Kosten78
Teil 5
Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung
Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts79
Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten80
Begnadigung81
Teil 6
Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen
Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen82
Kommunalbeamte und Kommunalbeamtinnen und Beamte und Beamtinnen der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts83
Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen84
Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen85
Verwaltungsvorschriften86
Inkrafttreten, Außerkrafttreten87

Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1582 zur Neuordnung des saarländischen Disziplinarrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010)

Nach Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547) treten, soweit in landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert oder außer Kraft gesetzt worden sind, an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 4, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 SDG - Persönlicher Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Amtliche Abkürzung
SDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Beamtinnen sowie Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen, auf die das Saarländische Beamtengesetz anzuwenden ist.

(2) Frühere Beamte und Beamtinnen, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen oder denen eine Abfindungsrente gewährt wird oder zugesichert ist, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Dies gilt nicht für frühere Beamte und Beamtinnen, die Unterhaltsbeiträge im Sinne des § 41 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen erhalten.

(3) Abgewählte Beamte und Beamtinnen auf Zeit, denen Versorgung nach § 80 Abs. 8 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes zusteht, gelten als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Beamte und Beamtinnen gelten auch für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, soweit sie nicht ihrer Natur nach nur auf Beamte und Beamtinnen anwendbar sind.

§ 2 SDG - Sachlicher Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Amtliche Abkürzung
SDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Dieses Gesetz gilt für die

  1. 1.

    von Beamten und Beamtinnen während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und

  2. 2.

    von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen

    1. a)

      während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) und

    2. b)

      nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes).

(2) Für Beamte und Beamtinnen sowie Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Berufssoldaten und Berufssoldatinnen oder Soldaten und Soldatinnen auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes bezeichnet sind, als Dienstvergehen.

(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.

(4) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes) oder einer besonderen Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflichtgesetzes) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.

§ 3 SDG - Ergänzende Anwendung anderer Gesetze

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Titel
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Amtliche Abkürzung
SDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2031-1

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind insbesondere die Bestimmungen des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Soweit die Verwaltungsgerichtsordnung Belehrungspflichten für Bundesbehörden vorsieht, gelten diese auch für Landesbehörden.