§ 84 SDG - Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
- Amtliche Abkürzung
- SDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen werden die Disziplinarbefugnisse durch die vor Beginn des Ruhestandes nach diesem Gesetz zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörden ausgeübt. Für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde und die Aufsichtsbehörde können ihre Disziplinarbefugnisse mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport durch allgemeine Anordnung auf die zuletzt zuständigen Dienstvorgesetzten oder auf andere Behörden übertragen, sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen. Besteht die nach den Sätzen 1 und 2 zuständige Stelle nicht mehr, bestimmt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, welche Stelle zuständig ist.
(2) Für Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand keinen Dienstvorgesetzten oder keine Dienstvorgesetzte hatten, gilt § 83 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände auch die Befugnisse der obersten Dienstbehörde von der Kommunalaufsichtsbehörde wahrgenommen werden.