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  • ab 22.12.2005 (aktuelle Fassung)

§ 36 SDG - Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren

Bibliographie

Titel
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Amtliche Abkürzung
SDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag des Beamten oder der Beamtin von dem oder der Dienstvorgesetzten, der oder die sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.

(2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beamte oder die Beamtin von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.