§ 39 SDG - Rechtswirkungen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
- Amtliche Abkürzung
- SDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. Sie erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte oder die Beamtin innehat. Ist eines der Ämter ein kommunales Ehrenamt und wird das Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder eines im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet, kann die Maßnahme auf das kommunale Ehrenamt beschränkt werden.
(2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.
(3) Wird der Beamte oder die Beamtin vorläufig des Dienstes enthoben, während er oder sie schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 10 des Saarländischen Besoldungsgesetzes begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte oder die Beamtin seinen oder ihren Dienst aufgenommen hätte, wenn er oder sie hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und dem Beamten oder der Beamtin mitzuteilen.
(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.