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  • ab 22.12.2005 (aktuelle Fassung)

§ 41 SDG - Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs

Bibliographie

Titel
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Amtliche Abkürzung
SDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Vor der Erhebung der Klage des Beamten oder der Beamtin ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist.

(2) Für die Form und Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung.