BremWaldG,HB - Bremisches Waldgesetz

Waldgesetz für das Land Bremen
(Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Amtliche Abkürzung
BremWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
790-a-8

Vom 31. Mai 2005 (Brem.GBl. S. 207, 314, 399)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 702)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Gesetzeszweck1
Begriffsbestimmungen2
Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende3
Sicherung der Waldfunktionen bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben4
Abschnitt 2
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes
Ordnungsgemäße Forstwirtschaft5
Kahlschläge6
Wiederaufforstung7
Waldumwandlung8
Erstaufforstung9
Entschädigung10
Weitere waldschützende Pflichten11
Behördliche Maßnahmen12
Abschnitt 3
Verhalten im Wald
Allgemeines Betretungsrecht und Haftung13
Abschnitt 4
Waldbehörden
Waldbehörden14
Aufgaben der Waldbehörden15
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten16
Ausnahmen und Befreiungen17
Maßnahmen der unteren Waldbehörden18
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten19

§§ 1 - 4, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 BremWaldG - Gesetzeszweck 

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Amtliche Abkürzung
BremWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
790-a-8

Zweck dieses Gesetzes ist,

  1. 1.

    den Wald

    1. a)

      wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauerhafte Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die wild lebenden Tiere und wilden Pflanzen, den Boden, den Wasserhaushalt und die Luft, das Landschaftsbild, die Agrarstruktur und die Infrastruktur (Schutzfunktion),

    2. b)

      wegen seiner Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung (Erholungsfunktion) und

    3. c)

      wegen seines wirtschaftlichen Nutzens, insbesondere als Ressource des nachwachsenden Rohstoffes Holz (Nutzfunktion),

    zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine nachhaltige Bewirtschaftung zu sichern,

  2. 2.

    die nachhaltige Waldwirtschaft zu fördern,

  3. 3.

    einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzenden herbeizuführen und

  4. 4.

    die Benutzung der freien Landschaft zu ordnen.

§ 2 BremWaldG - Begriffsbestimmungen 

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Amtliche Abkürzung
BremWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
790-a-8

(1) Wald ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche, die auf Grund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit einem eigenen Binnenklima aufweist. Zum Wald gehören auch

  1. 1.

    Grundflächen mit Erstaufforstungen,

  2. 2.

    Grundflächen mit natürlichen Ansamungen, wenn sich Waldbäume von mindestens 50 Zentimeter Höhe entwickelt haben und die Fläche den Zustand nach Satz 1 wahrscheinlich erreichen wird,

  3. 3.

    kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Schneisen, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen, Lichtungen, Waldwiesen, mit dem Wald zusammenhängende und ihm dienende Wildäsungsflächen und Wildäcker,

  4. 4.

    Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und seiner Bewirtschaftung oder seinem Besuch dienende Flächen wie Parkplätze, Grill- und Rastplätze, Spielplätze und Liegewiesen sowie

  5. 5.

    Moore, Heiden, Gewässer und sonstige ungenutzte Ländereien, die mit Wald zusammenhängen und Bestandteile der Waldlandschaft sind.

(2) Wald sind nicht

  1. 1.

    kleinere Flächen in der übrigen freien Natur, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken bestockt sind,

  2. 2.

    Hofgehölze,

  3. 3.

    mit Gehölzen bestandene Friedhöfe sowie

  4. 4.

    Flächen, die der gewerbsmäßigen Anzucht und Nutzung von Gehölzen dienen, sowie

  5. 5.

    öffentliche Grünanlagen sowie nicht der Öffentlichkeit zugängliche Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

(3) Waldflächen im Sinne des Absatzes 1 verlieren ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht dadurch, dass sie durch Windwurf oder Brand geschädigt, kahl geschlagen, gerodet oder unzulässig in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind.

§ 3 BremWaldG - Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende 

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Bremen (Bremisches Waldgesetz - BremWaldG)
Amtliche Abkürzung
BremWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
790-a-8

(1) Waldbesitzende sind Waldeigentümer und nutzungsberechtigte Personen, sofern sie unmittelbare Besitzer des Waldes sind, als natürliche oder juristische Personen.

(2) Sonstige Grundbesitzende sind Eigentümer von Grundstücken in der übrigen freien Natur und die nutzungsberechtigten Personen, sofern sie unmittelbare Besitzer des Grundstücks sind, als natürliche oder juristische Personen.